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Satzung
„Die Schildwaechter zu Gangelt e. V.”


Seit dem 5. Januar im Jahre des Herrn 2019 haben sich die Schildwaechter zu Gangelt offiziell zu einem eingetragenen Verein gegründet, was unter nachfolgender Satzung geschah:


§ 1 Name und Sitz 

1) Der Verein führt den Namen „Die Schildwaechter zu Gangelt“.
2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e. V.".
3) Der Sitz des Vereins ist Übach-Palenberg.


§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde, insbesondere
Brauchtum und Kultur des Mittelalters.
3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

a) Förderung des geschichtlichen Wissens und der Darstellung des Mittelalters, insbesondere des 12. und 13. Jahrhunderts, 

b) Besuch, Durchführung und/oder Teilnahme an Veranstaltungen mit historischem
Charakter in Form von historischen Feldlagern, 

c) Förderung der Erhaltung von Denkmälern und Gebäuden durch Präsenz,

d) Vorführung mittelalterlicher Gewandung, 

e) Mithilfe bei Projekten öffentlicher Bildungsträger (z. B. Schulen, Kindergärten
und Museen), 

f) Anschauung von historisch nachvollziehbaren Waffen und Rüstungen,

g) Förderung von mittelalterlichen Kampftechniken mit Darbietung von Schaukämpfen. 


§ 4 Selbstlose Tätigkeit 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 5 Mittelverwendung 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 


§ 6 Verbot von Begünstigungen 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft 

1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden.
2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen
Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen. Über den Aufnahmeantrag wird per 2/3 Mehrheit
entschieden. Gegen die Ablehnung besteht keine Berufung.
3) Bevor eine Abstimmung über den Aufnahmeantrag eines neuen Mitglieds erfolgen
kann, muss der/die Interessierte zuvor als Gast an mindestens drei Feldlagern des Vereins
teilgenommen haben. Alternativ zählt auch eine angemessene Anzahl von Teilnahmen an anderen öffentlichen Aktivitäten des Vereins. 


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft 

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von 4 Wochen
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet
eine 2/3 Mehrheit.


§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit
bestimmt die Mitgliederversammlung.


§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.


§ 11 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören
insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme
der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen
und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

2) Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlungstatt. 

3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von
Gründen verlangt.

4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem
Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche
vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.

8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

9) Jedes erwachsene Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich
oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

10) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

11) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

12) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 12 Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne des $ 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden,
dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

4) Wiederwahl ist zulässig.

5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.


$ 13 Kassenprüfung 

1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n
Kassenprüfer/in sowie eine/n stellvertretende/n Kassenprüfer/in.
2) Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
3) Wiederwahl ist zulässig.


§ 14 Auflösung des Vereins 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den „Deutsche Burgenvereinigung e. V.“, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.